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Amtsgericht München, Urteil vom 30.12.2010
- 173 C 23180/10 -
Urlauber müssen bei Pauschalreisen unkomfortable Reisezeiten hinnehmen
Verkürzte Nachtruhe stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar
Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar im März 2008 eine
Urlauber hält Reisezeiten für unzumutbar
Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um 6 Uhr eintreffen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2.568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.
Gericht verneint erhebliche Beeinträchtigungen durch verkürte Nachtruhe
Da das Reiseunternehmen die Zahlung verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.
Bei nicht vereinbarten verbindlichen Reisezeiten muss unzureichende Nachtruhe von den Reisenden hingenommen werden
Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese – wie bei Pauschalreisen nicht unüblich- gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.
Reisende hätten aufgrund der späten Abflugszeit ausgedehnten Mittagsschlaf halten können
Dies sei dem Kläger und seiner Frau insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzu käme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden.
Schwerpunkt der Reise war erst drei Tage später startenden Kreuzfahrt
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die 10-tägige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2008
[Aktenzeichen: X ZR 37/08]) - Pauschalreise mit Abendessen in zugeteilten Schichten: Schadensersatz für Urlauber
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2001
[Aktenzeichen: 52 C 2500/01]) - Vorverlegung des Rückflugs um mehrere Tage rechtfertigt Rücktritt vom Reisevertrag
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.09.1997
[Aktenzeichen: 11 S 5792/97])
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Dokument-Nr. 11750
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