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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2008
X ZR 37/08 -

BGH: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort

Verordnung für Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen gilt nur für reine Luftbeförderungsverträge und nicht für Pauschalreisen

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments nach der bei Verspätungen ab fünf Stunden Anspruch auf Erstattung der kompletten Flugscheinkosten besteht, gilt nur gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nicht aber gegenüber einem Reiseveranstalter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Kläger verlangt vollständige Rückzahlung des Reisepreises

Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung - Verordnung gewährt nur Ansprüche gegen Fluggesellschaft nicht gegen den Reiseveranstalter

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet. Ihre Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Dafür, ob der Reisende sich aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, sei vielmehr maßgeblich, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrages deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese habe das Berufungsgericht vorgenommen und einen Kündigungsgrund rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Kläger von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasste, verneint.

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der Leitsatz

BGB § 651 e Abs. 1 Satz 1;

VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2

Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, BGH

Aktuelle Urteile aus dem Luftverkehrsrecht | Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 287
NJW 2009, 287
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2009, Seite: 40
RRa 2009, 40

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Dokument-Nr.: 6795 Dokument-Nr. 6795

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