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Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2016
- 191 C 521/16 -
Hotel ist nicht zur Weitergabe persönlicher Daten von Gästen verpflichtet
Kundin verlangt vergeblich nach Affäre mit anderem Hotelgast Herausgabe des vollständigen Namens und persönlicher Daten
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hotel nicht dazu verpflichtet ist, einer Hotel-Besucherin Informationen über einen anderen Hotelgast herauszugeben, der nach einer angeblichen Affäre als potentieller Vater des Kindes der Hotel-Besucherin infrage kommt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 4. bis 7. Juni 2010 ein Zimmer in einem
Hotel verweigert Weitergabe persönlicher Daten von Gästen
Das
Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt Recht der Klägerin auf Unterhaltsanspruch
Die Klägerin erhob daraufhin gegen die Hotelleitung Klage auf Auskunftserteilung. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die Erteilung der geforderten Auskünfte nicht verlangen, so das Gericht. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24190
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