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Amtsgericht München, Urteil vom 09.05.2007
- 231 C 1947/07 -
Reiserücktrittversicherer muss bei verhaltensbedingter Kündigung nicht zahlen
Kündigung kam nicht unerwartet
Wird einem Arbeitnehmer nach vorherigen Abmahnungen wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist dies keine für ihn unerwartete Kündigung im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer wiederholt wegen unzureichender Wartungsarbeiten an Aufzügen abgemahnt worden. Der Arbeitgeber kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund stornierte der Arbeitnehmer eine gebuchte Reise. Außerdem erhob er gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht schloss er dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, in welchem die
Nicht unerwartet
Das Amtsgericht München entschied, dass die Reiserücktrittsversicherung nicht die
Vergleich ändert nichts an rechtlicher Beurteilung
Auch der Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Abänderung der verhaltensbedingten Kündigung in eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7499
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