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Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015
- 261 C 15987/15 -
Deutsche Mobilfunkbetreiber müssen technische Konfigurationen nicht an im Ausland erworbene Handys anpassen
Mobilfunkanbieter muss nur Nutzung des Mobilfunkdienstes mit in Deutschland handelsüblichem Funktelefon sicherstellen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für einen Mobilfunkbetreiber in Deutschland keine Verpflichtung besteht, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.
Kläger kann im Ausland erworbenes iPhone mit SIM-Karte seines Mobilfunkanbieters nicht nutzen
Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein
Gericht verurteilt Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Mobilfunkanbieter Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22277
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