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Amtsgericht München, Urteil vom 14.08.2013
- 452 C 11426/13 -
Mehrmalige Überweisung einer geforderten erhöhten Miete kann als stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werden
Vermieter kann bei bereits überwiesener höherer Miete keine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen
Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung dieser Miete, kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Paar im Jahre 2006 eine Münchner Wohnung. Im Jahr 2013 verlangte die
Vermieterin verlangt schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung
Die
Mieter halten Änderung des Dauerauftrags für stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung
Die
Vermieterin klagt auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung
Durch diese Äußerung sah sich die
Stillschweigende Zustimmung liegt in mehrfacher Überweisung der erhöhten Miete
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da die
Mieter hat durch Zahlung ohne Vorbehalt Rechtsauffassung über mögliche Unwirksamkeit der Mieterhöhung nicht weiterverfolgt
Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben könne zugestimmt werden, so dass die Hinweise der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17534
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