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Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014
- 481 C 12070/14 WEG -
Wohnungseigentümer darf Fenster nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft austauschen
Bauliche Veränderung der Außenfassade bedarf eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Austausch von Fenstern - sofern die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist - in der Regel Sache der Eigentümergemeinschaft ist.
Der Beklage des zugrunde liegenden Falls ist Inhaber von zwei Eigentumswohnungen im neunten und zwölften Stockwerk eines Mehrfamilienhauses in München. Ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft baute er im Jahr 2012 in der Wohnung im zwölften Stock die alten Holz-Alu-Fenster aus. Diese hatten keinen Mittelsteg, waren flächenbündig und alufarben. Er ließ weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg und ohne rahmen- und flächenbündige Ausführung einbauen. In Ziffer 2b der Gemeinschaftsordnung werden die
Eigentümergemeinschaft verlangt Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem beklagten
Fenster nebst Rahmen stehen im Gemeinschaftseigentum
Das Amtsgericht München gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Die
Beseitigungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich
Weist die Gemeinschaftsordnung - wie vorliegend in Ziffer V. 2 b) - die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22816
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