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Amtsgericht München, Urteil vom 30.05.2022
- 857 Ds 468 Js 196433/21 -
Haftstrafe für Hausfrau, die ihre Kinder zur Begehung von Diebstahlstaten einsetzt
AG München verurteilt Mutter
Am 30.05.2022 verurteilte der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts München eine 41jährige, in München wohnhafte Hausfrau wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Die Angeklagte entwendete gemeinsam mit drei ihrer insgesamt acht Kindern in einem Lebensmitteldiscounter in München einen Staubsauger, Nahrungsmittel, Haushaltsartikel und Kosmetikartikel im Gesamtwert von rund 150,00 EUR. Zunächst ging die Angeklagte gemeinsam mit den drei schuldunfähigen Kindern in die Filiale und gab Pfandflaschen zurück. Anschließend legten alle vier gemeinsam die Waren in den Einkaufswagen. Sodann begab sich die Familie in Richtung des Kassenbereichs, wo man sich aufteilte. Zwei der
Besondere Schuld durch Einbeziehung von Kindern
Der Strafrichter begründete die Verurteilung wie folgt: "Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und die Angabe ihrer Personalien kooperativ gezeigt hat. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den entwendeten Waren um Lebensmittel oder Gegenstände des alltäglichen Bedarfs gehandelt hat. Nachdem es sich nur teilweise um verderbliche Ware handelte, ist auch nicht von einem erheblichen bleibenden Schaden auszugehen. Zu Gunsten der Angeklagten spricht auch, dass sie sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat. Strafschärfend fallen jedoch die erheblichen und zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten ins Gewicht. So wurde die Angeklagte bereits mehrfach wegen Diebstahlsdelikten zu Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt, die auch vollstreckt wurden. Ganz erheblich gegen die Angeklagte spricht, dass sie die Tat mit Hilfe von auch schuldunfähigen Kindern begangen und diese damit an die Begehung von Diebstahlstaten herangeführt hat. Auch geht das Gericht von einem geplanten Vorgehen aus, nachdem sich die Angeklagte mit den zuvor erhaltenen Pfandbons an die Kasse anstellte, während ihre schuldunfähigen
Haftstrafe für die Angeklagte wegen mehrfacher Straftaten
"Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechende Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht nicht die Erwartung hat, dass sich die Angeklagte die Verurteilung alleine zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei lebt. Eine günstige Sozialprognose kann der Angeklagten nicht bescheinigt werden. Durch die Tat ist auch offensichtlich geworden, dass die Angeklagte ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls gegenüber den beteiligten schuldunfähigen Kindern nicht nachgekommen ist. Die Angeklagte ist erheblich vorbestraft und hat sich bislang durch die Vollstreckung von Haftstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Diebstahlstaten abbringen lassen. Auch in Anbetracht der Betreuung minderjährige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32571
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