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Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10.04.2001
- 32 C 608/00 -
Mieter müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnung dulden
Wer wegen angeblichen Kinderlärms umzieht, hat gegen seinen Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten
Kinderlärm berechtigt benachbarte Mieter nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Folglich können betroffene Mieter auch keinen Schadensersatz aus einer berechtigten Kündigung gegen ihren Vermieter geltend machen. Dies entschied das Amtsgericht Oberhausen.
Mieter können kündigen, wenn ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung zum Teil weiterhin entzogen wird, obwohl sie zuvor dem Vermieter eine bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem zugrunde liegenden Fall, in dem die Kläger behauptet hatten, wegen Gepolter, Musik und Geschrei der benachbarten
Kinderlärm gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass es in der Wohnung der Kläger zu Lärmbeeinträchtigungen durch die
Subjektive Überempfindlichkeiten der Nachbarn sind unbeachtlich
Auch lautere Ermahnungen der Eltern seien hinzunehmen. Insgesamt sei nicht von der subjektiven Überempfindlichkeit eines betroffenen Mieters auszugehen, sondern von der Anfälligkeit eines durchschnittlich lärmempfindlichen und verständigen Mitbewohners. Das Gericht befand, dass es sich hier um hinzunehmenden
Kläger haben mit Hunden in ihrer Wohnung selbst Lärm verursacht
Ausschlaggebend für das Gericht war unter anderem, dass die Kläger die Geräusche der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Oberhausen (vt/we).
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Jahrgang: 2001, Seite: 464 WuM 2001, 464
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Dokument-Nr. 10939
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