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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.04.2015
37 C 454/13 -

Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts durch Ausspähen des Nachbarn mit Flugdrohne

Nachbar steht wegen Verletzung der Privatsphäre Unter­lassungs­anspruch zu

Wird ein Grund­stücks­eigentümer von einem seiner Nachbarn mit einer Flugdrohne ausgespäht, so stellt dies eine Verletzung seines allgemeinen Persönlich­keits­rechts dar. Ihm steht insofern ein Unter­lassungs­anspruch gegen den Nachbarn zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 stellte die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers beim Sonnenbaden im Garten fest, dass sich in etwa sieben Metern Höhe über ihr eine Flugdrohne befand. Die Drohne gehörte einem Nachbarn und war zudem mit einer Kamera ausgerüstet. Der Grundstückseigentümer sah durch den Flug der Drohne über sein Grundstück sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte gegen den Nachbarn auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Ihm habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass es der Nachbar zukünftig unterlasse, eine Flugdrohne über sein Grundstück fliegen zu lassen. Denn der Nachbar habe durch sein Verhalten in das Recht auf Privatsphäre und somit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Nachbar das Grundstück ausspähen und die Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers mobben wollte.

Nicht einsehbare Grundstücksflächen stellen Rückzugsort dar

Die Bereiche eines Wohngrundstücks, so das Amtsgericht, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar seien, seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Eine Beobachtung dieser Bereiche durch andere Personen verletze als Ausspähen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Interesse des Flugdrohnenbesitzers an der Ausübung seines Hobbies müsse gegenüber der Privatsphäre zurücktreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 22216 Dokument-Nr. 22216

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