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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 04.04.2012
- 47 C 299/11 -
Reiseverkürzung aufgrund eines Fluglotsenstreiks berechtigt zur Reisepreisminderung
Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund vertaner Urlaubsfreude
Verkürzt sich die Reise aufgrund eines verspäteten Hinflugs wegen eines Fluglotsenstreiks, so besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung. Ein Anspruch auf Ersatzzahlung wegen entgangener Urlaubsfreude besteht hingegen nicht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrt. Darin enthalten war auch der Rückflug mit einem Rail & Fly Ticket. Ziel waren die Kanarischen Inseln und Madeira. Der Hinflug sollte um 9.50 Uhr starten. Aufgrund eines Fluglotsenstreiks in Spanien startete das Flugzeug erst um 19.00 Uhr, so dass das Schiff erst einen Abend später ablegen konnte. Hierdurch kam es zu einer Änderung der Reiseroute. Des Weiteren verspätete sich der Rückflug um zwei Stunden, so dass der Kläger seinen Anschlusszug verpasste und von seinem Sohn nach Hause gefahren werden musste. Der Kläger machte nunmehr folgendes geltend: Eine Minderung des Reisepreises, wegen fehlender Reiseleitung und mangels Information durch die Beklagte am Abflughafen und wegen der
Minderungsanspruch wegen Verkürzung der Reise bestand
Das Amtsgericht Rostock entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises im Zusammenhang mit dem verspäteten Hinflug und der
Keine weiteren Minderungsansprüche
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass ein Minderungsanspruch wegen fehlender Reiseleitung und mangels Information durch die Beklagte am Abflughafen nicht bestand. In dem Fall war nicht ersichtlich, welche geschuldeten Leistungen die Beklagte nicht erbrachte. Persönliche Vorstellungen über die Betreuung am Flughafen rechtfertigten alleine keine Feststellung eines Mangels.
Schadenersatzforderung unbegründet
Ebenfalls kam nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner bzw. entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 651 f Abs. 1 BGB eine Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Die
Keine Erstattung der Fahrtkosten
Nach Ansicht des Amtsgerichts war die Forderung auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- BGH zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 46/10]) - BGH zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2009
[Aktenzeichen: Xa ZR 113/08]) - Pauschaltourist muss Flugverschiebung hinnehmen
(Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 06.04.2005
[Aktenzeichen: 45 C 367/05])
Jahrgang: 2012, Seite: 138 RRa 2012, 138
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Dokument-Nr. 14180
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