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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2014
34 C 3588/14 -

Vermieter darf abgenutzten Teppichboden gegen Laminat austauschen

Mieter hat unwesentliche Veränderungen der Mietsache hinzunehmen

Der Vermieter einer Wohnung ist berechtigt, einen abgenutzten Teppichboden durch Laminat zu ersetzen. Denn ein Mieter hat unwesentliche Veränderungen an der Mietsache grundsätzlich hinzunehmen. Insofern überwiegen die Vorteile des Laminats das Interesse des Mieters am Erhalt des ursprünglichen Zustands der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Vermieterin einen über 17 Jahre alten, stark abgenutzten Teppichboden gegen Laminat auszutauschen. Sie hielt dies angesichts der längeren Haltbarkeit von Laminat, dem geringeren Verschleiß und der besseren Hygiene sowie der Pflegemöglichkeit für vorteilhaft. Die Mieterin dagegen wollte wieder einen Teppich. Sie befürchtete zudem eine erhöhte Trittschallbelästigung der unter ihr wohnenden Nachbarin. Da sich die Mietvertragsparteien nicht einig wurden, kam der Fall vor Gericht.

Recht zum Austausch des Teppichbodens durch Laminat

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe den Teppichboden durch Laminat austauschen dürfen. Zwar sei ein Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gehalten, bei der Beseitigung von Schäden möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Jedoch sei vom Mieter eine unwesentliche und ohne Wertverlust eintretende Veränderung der Mietsache hinzunehmen. So habe der Fall hier gelegen.

Keine wesentliche Veränderung der Mietsache

Der Einbau von Laminat verändere die Mietsache nicht grundlegend, so das Amtsgericht weiter. Denn die Mieterin habe ihre Wohnung im gewohnten Umfang gebrauchen können. Ein Wertverlust trete ebenfalls nicht ein. Eine wesentliche Veränderung der Mietsache habe somit nicht vorgelegen.

Interessen der Vermieterin überwiegen Interesse der Mieterin

Das Interesse der Vermieterin an der Vorteilhaftigkeit des Laminats habe das Interesse der Mieterin an dem Erhalt des ursprünglichen Zustands der Wohnung nach Ansicht des Amtsgerichts zudem überwogen. Auftretender Trittschall könne durch geeignete Maßnahmen begegnet werden. Darüber hinaus habe die Nachbarin ohnehin Trittschall im Rahmen der DIN-Vorschriften hinzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 23068 Dokument-Nr. 23068

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