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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015
- 13 S 154/14 -
Vermieter darf abgenutzten Teppichboden im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nicht gegen den Willen des Mieters durch Laminatboden ersetzen
Verlegen von Laminat statt Teppich stellt vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen abgenutzten Teppichboden ersetzen, darf er statt eines Teppichs nicht gegen den Willen des Mieters Laminat verlegen. Dies stellt vielmehr eine vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin, dass der stark abgenutzte, 17 Jahre alte
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Vermieter einer Wohnung sei berechtigt, einen abgenutzten
Anspruch auf neuen Teppichboden
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten
Austausch eines Teppichs durch Laminat nicht von Instandhaltungspflicht umfasst
Die Vermieterin sei nach Auffassung des Landgerichts nicht berechtigt, den alten Teppich durch
Berechtigtes Interesse der Wohnungsmieterin an neuen Teppich
Zwar sei ein Laminatboden langlebiger und unterliege weniger der Abnutzung, so das Landgericht. Da die Mieterin aber eine Wohnung mit Teppich angemietet hatte, sei es als ihr berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses Wohngefühl beibehalten zu wollen. Zudem sei ihre Befürchtung zum gesteigerten Trittschal durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2016, Seite: 418 NJW 2016, 418
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Dokument-Nr. 25189
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