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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014
- 23 C 120/14 -
Schadensersatzanspruch eines Mobilfunkanbieters bei vorzeitig gekündigtem Vertrag wegen Nichtzahlung offener Rechnungen
Mobilfunkanbieter kann nicht gesamten Nettobasisbetrag für fiktive Restlaufzeit verlangen
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte darüber zu entscheiden, wie hoch der Anspruch auf Schadensersatz eines Mobilfunkanbieters ist, wenn dieser einen für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen kündigt. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Anbieter nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen kann, sondern vielmehr ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters zu erfolgen hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mobilfunkanbieter einen mit einem Kunden für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen
Bei Festlegung des Schadensersatzanspruchs muss Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen
Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg könne der Anbieter nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen; vielmehr müsse ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der auf 50 % zu schätzen sei. Die Höhe dieses Abzuges lasse sich aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze etc.) herleiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: Amtsgericht Tiergarten-Kreuzberg/ra-online
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Dokument-Nr. 20444
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