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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022
- 92 C 2541/21 -
Kein Recht zur Untersagung des Abstellens von E-Autos in Tiefgarage einer Wohneigentumsanlage
Entsprechender Mehrheitsbeschluss verstößt gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage beschließen. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Wiesbaden im August 2021 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, dass das
Anspruch auf Abstellen von E-Autos in Tiefgarage
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten der Klägerin. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser unabdingbare Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber anschließend nicht nutzen. Damit verstoße das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der
Angeblich erhöhte Brandgefahr unerheblich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2022
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 484 GE 2022, 484 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 1326 NJW 2022, 1326 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 243 WuM 2022, 243
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Dokument-Nr. 31756
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