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Amtsgericht Winsen, Beschluss vom 27.12.2015
- 18 II 531/11 -
Geltendmachung der Post- und Telekommunikationspauschale durch Rechtsanwalt setzt nicht Vorliegen von tatsächlich angefallenen Kosten voraus
Unvereinbarkeit mit Begriff der Pauschale sowie den Intentionen des Gesetzgebers
Ein Rechtsanwalt kann die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) unabhängig davon geltend machen, ob tatsächlich Kosten angefallen sind. Eine andere Ansicht ist mit dem Begriff der Pauschale und den Intentionen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Dies hat das Amtsgericht Winsen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die
Keine Pflicht zum Nachweis tatsächlich angefallener Kommunikationskosten
Das Amtsgericht Winsen entschied zu Gunsten der Rechtsanwältin und hob daher die Entscheidung des Rechtspflegers auf. Zwar könne aus dem Wortlaut der Nr. 7001 VV RVG der Schluss gezogen werden, es müsse nachgewiesen werden, dass überhaupt erstattungspflichtige Kosten angefallen sind. Dafür wären aber umfangreiche Darlegungen und Dokumentation erforderlich. Ein solcher Nachweisaufwand sei mit dem Wesen einer
Transparenz und Vereinfachung durch Pauschale
Eine
Nachweispflicht steht im Widerspruch zum Begriff der Pauschale
Darüber hinaus stehe eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Amtsgericht Winsen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 220 NJW-Spezial 2016, 220
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Dokument-Nr. 23689
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