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Landgericht Berlin II, Urteil vom 13.02.2024
- 67 S 186/23 -
Unwirksamkeit einer Reinigungsklausel bei Rückgabe der Wohnung
Geschuldet ist besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung
Eine Klausel, wonach die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben ist, ist wegen mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Geschuldet ist insofern nur die besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Berlin im April 2017 stritten sich die vormaligen Mietvertragsparteien unter anderem über die Vornahme von
Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Beauftragung der Reinigungsfirma
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Reinigungsfirma zu. Denn die Mieter seien zur Vornahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 451/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 22.06.2023
[Aktenzeichen: 4 C 21/23]
- Mietvertraglich vereinbarte Rückgabe der Wohnung "im sauberen Zustand" umfasst keine ausgiebige Reinigung der Fenster
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.11.2007
[Aktenzeichen: 6 C 352/07]) - Mittels AGB geregelte Grundreinigungspflicht nach Ende des Mietverhältnisses muss sich nach Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richten
(Amtsgericht Sonneberg, Urteil vom 12.01.2024
[Aktenzeichen: 4 C 73/23])
Jahrgang: 2024, Seite: 451 GE 2024, 451
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Dokument-Nr. 34163
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