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Landgericht Berlin II, Urteil vom 13.02.2024
67 S 186/23 -

Unwirksamkeit einer Reinigungsklausel bei Rückgabe der Wohnung

Geschuldet ist besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung

Eine Klausel, wonach die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben ist, ist wegen mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Geschuldet ist insofern nur die besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Berlin im April 2017 stritten sich die vormaligen Mietvertragsparteien unter anderem über die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach einer Klausel im Mietvertrag sollte die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben werden. Da die Mieter nicht Silikonreste von der Duschabtrennung auf den Fliesen entfernt und die Fliesen im Bad nicht gereinigt hatten, hatte die Vermieterin eine Firma mit den Arbeiten beauftragt. Dadurch waren Kosten in Höhe von 18 € entstanden, welche die Vermieterin von der Mietkaution abzog. Da die Mieter damit nicht einverstanden waren, kam der Fall Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Beauftragung der Reinigungsfirma

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Reinigungsfirma zu. Denn die Mieter seien zur Vornahme der Reinigungsarbeiten nicht verpflichtet gewesen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam. Zum einen fehle es an der Transparenz bezüglich des tatsächlich geschuldeten Übergabezustands. Zum anderen ergebe sich die Unwirksamkeit auch daraus, dass bei kundenfeindlicher Auslegung auch Reinigungsarbeiten geschuldet seien, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von grobem Verunreinigungen hinausgehen. Dadurch werden die Rechte der Mieter aus § 538 BGB einseitig ohne Kompensationen und damit unangemessen eingeschränkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 451/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 22.06.2023
    [Aktenzeichen: 4 C 21/23]
Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 451
GE 2024, 451

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34163 Dokument-Nr. 34163

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Kommentare (3)

 
 
Doede schrieb am 11.07.2024

Wegen 18 Euro vors Gericht gehen? Ich hoffe, dass das einen Schreibfehler ist!

Roland Berger antwortete am 11.07.2024

Es geht hier nicht um 18 € bzw. nicht um die Höhe der Forderung sondern um die grundsätzliche Frage, ob die Klausel wirksam ist (§ 307 BGB).

Redaktion antwortete am 15.07.2024

Es handelte sich wirklich um 18 Euro. Wir haben das nochmals geprüft. Es ist kein Schreibfehler. Es ging in dem Urteil allerdings auch noch um andere Fragen.

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