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Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 30.10.2015
- 1 AGH 25/15 -
Beleidigung des ausbildenden Staatsanwalts kann Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen
Über längere Zeit vorbereitete Beleidigung ist anders zu bewerten als beleidigende Äußerung im Rahmen eines Streitgesprächs
Einer juristischen Assessorin, die während ihrer Referendarzeit einen ihrer Ausbilder in massiver Form beleidigt, kann deswegen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sein. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 34-jährige Assessorin aus Köln bestand im Jahre 2012 die zweite juristische Staatsprüfung und beantragte im Jahre 2014 ihre
Assessorin schreibt beleidigende E-Mail an ausbildenden Staatsanwalt
Als Rechtsreferendarin hatte die Assessorin an den sie ausbildenden Staatsanwalt nach Erhalt eines Stationszeugnisses, mit dem sie nicht einverstanden war, im Februar 2011 eine E-Mail geschrieben. In dieser E-Mail formulierte sie unter anderem:
"Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen Deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo ... Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie von Neid fast verblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out."
Für die
Assessorin verfasst im Rahmen des Ermittlungsverfahren ebenfalls beleidigende E-Mail an Oberstaatsanwältin
In dem aus Anlass der
"Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft ..., Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung."
Wegen dieser Äußerungen ist die Assessorin bislang nicht strafrechtlich belangt worden.
Begangene Straftat der Beleidigung steht Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen
Die von der Assessorin (Klägerin) beim Anwaltsgerichtshof eingereichte Klage auf Aufhebung des ihre
Fehlende Einsicht und Reue im Hinblick auf ausgesprochene Beleidigung rechtfertigt Versagung der Zulassung
Die Straftat sei zwar nicht im Kernbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit begangen und nur mit einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens geahndet worden. Zudem sei die Klägerin in der Folgezeit nicht erneut strafrechtlich verurteilt worden. Diese Umstände änderten aber nichts daran, dass die Klägerin seinerzeit ihren Ausbilder äußerst massiv beleidigt habe. Sie habe ihn persönlich und beruflich in gravierender Weise angegriffen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- OLG Bremen bestätigt Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beleidigung eines Richters
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.06.2013
[Aktenzeichen: 2 Ss 35/13]) - Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04])
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Dokument-Nr. 22460
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