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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.05.2009
- 1 BvR 2272/04 -
Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
Kontext der Aussage muss berücksichtigt werden – Recht auf freie Meinungsäußerung bleibt bestehen
Die Äußerung "durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht unbedingt eine Beleidigung dar. Generell muss eine genaue Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit vorgenommen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführer Michael Naumann ist
"Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in Berlin einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann."
Schmähkritik, die einzig auf die Diffamierung des Betroffenen abzielt
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer wegen
Abwägung von Persönlichkeitsrecht zum einen und Meinungsfreiheit zum anderen nicht ausreichend abgewägt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen aufgehoben, weil sie das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Gerichte haben die Bezeichnung als „durchgeknallt“ zu Unrecht als generell unzulässige
Herauslösen des Begriffs aus Kontext verfälscht Zusammenhang der Aussage
Der Kontext der Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft spricht hier gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen. Vielmehr liegt es aus Sicht des unvoreingenommenen Publikums nahe, dass er auch durch diese Begriffswahl Kritik an dem Umgang des Generalstaatsanwaltes mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten üben wollte. Die Herauslösung des Begriffes "durchgeknallt" aus diesem Kontext verstellt den Blick darauf, dass die umstrittene Äußerung im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse fiel. In diesem Kontext kann der verwendeten Begriffswahl aber nicht jeglicher Sachbezug abgesprochen werden, da sie - wenn auch in polemischer und in herabsetzender Form - durchaus die Sachaussage transportieren kann, dass ein als verantwortlich angesehener
Keine schwerwiegende Diffamierung
Die Bezeichnung als „durchgeknallt“ weist auch nicht einen derart schwerwiegenden diffamierenden Gehalt auf, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erschiene und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden müsste, wie dies bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann.
Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen, ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Form ist in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
- Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Lügner, Halunke oder Gauner im politischen Meinungskampf zulässig
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015
[Aktenzeichen: 6 U 156/14]) - Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" von Meinungsfreiheit gedeckt
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022
[Aktenzeichen: 1 BvR 2588/20])
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Dokument-Nr. 8066
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