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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29.03.2011
50 Ca 13388/10 -

Außerdienstlicher Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Kündigung eines Polizeiangestellten wirksam

Straftaten sind – auch außerhalb der Arbeitszeit – mit Tätigkeit eines Polizisten nicht vereinbar

Die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Herstellung von GHB "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge) ist wirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Polizeiangestellten im Objektschutz ca. 266 g GHB "liquid ecstasy" gefunden. Das Land Berlin erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mit der Anklage aufgrund eines Verbrechens erhoben wurde, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anhaltspunkte für einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit liegen nicht vor.

Arbeitsgericht erklärt Kündigung für wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung aufgrund des Verdachts dieser Straftat für wirksam angesehen. Ein dringender Verdacht der angeklagten Straftat liegt vor, erhebliche Straftaten - auch außerhalb der Arbeitszeit - sind mit der Tätigkeit eines Angestellten der Polizei nicht zu vereinbaren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 11378 Dokument-Nr. 11378

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