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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2013
- 27 Ca 207/13 -
Außerordentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten wegen Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook unwirksam
Rechtsradikale Gesinnung des Polizei-Angestellten nicht nachweisbar
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die außerordentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten, der einen Totenkopf mit Polizeimütze vor einer Schule der Jüdischen Gemeinde fotografiert und auf seiner Facebookseite veröffentlicht hatte, für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte fest, dass ein Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sein müsse und die Polizei eine solche Gesinnung des Angestellten nicht ausreichend nachweisen konnte.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Polizei-Angestellte Andreas W. mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose
Darüber hinaus wirft die FHH Andreas W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Andreas W.
Fotografierter Totenschädel ist nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die
Die Darstellung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16801
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