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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017
10 AZR 376/16 -

BAG: Arbeitgeber kann aus wirtschaftlichen Gründen Höhe des arbeitsvertraglich zugesicherten Weihnachtsgeldes kürzen

Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB

Wird einem Arbeitnehmer durch eine arbeitsvertragliche Regelung ein Weihnachtsgeld zugesichert, dessen Höhe jährlich vom Arbeitgeber bestimmt wird, so liegt ein einseitiges Leistungs­bestim­mungs­recht gemäß § 315 BGB vor. Ein Arbeitgeber kann daher aus wirtschaftlichen Gründen die Höhe des Weihnachtsgelds kürzen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Arbeitsvertrag stand einer Arbeitnehmerin jährlich ein Weihnachtsgeld zu. Die Gratifikation wurde ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Über die Höhe der Leistung durfte die Arbeitgeberin bestimmen. Die Regelung sah aber vor, dass das Weihnachtsgeld ein volles Monatsgehalt nicht übersteigen sollte. Zudem bestand ein Anspruch auf einen Vorschuss im Juni des jeweiligen Jahres. Entsprechend dieser Regelung erhielt die Arbeitnehmerin jährlich ihr Weihnachtsgeld. Im Jahr 2014 erhielt sie jedoch nur den Vorschuss. Zu einer weiteren Auszahlung der Gratifikation kam es nicht, da die Arbeitgeberin im Falle der Auszahlung der zweiten Hälfte des Weihnachtsgelds ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostiziert hatte. Die Arbeitnehmerin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Auszahlung des restlichen Weihnachtsgeldes.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weisen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld bestehe nicht. Ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung scheide aus, da ein solcher nur bestehen könne, wenn es an der arbeitsvertraglichen Regelung fehle. Gegen die ablehnende Entscheidung über den arbeitsvertraglichen Anspruch legte die Arbeitnehmerin Revision ein.

Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld bestehe nicht. Die Regelung im Arbeitsvertrag räume der Arbeitgeberin über die endgültige Höhe der Gratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ein. Von diesem Recht habe die Arbeitgeberin in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, als sie die Auszahlung des restlichen Weihnachtsgeldes aufgrund der wirtschaftlichen Lage ablehnte. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 30.06.2015
    [Aktenzeichen: 9 Ca 601/14]
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2016
    [Aktenzeichen: 1 Sa 25/15]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 967
NJW 2018, 967
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 1595
NZA 2017, 1595

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Kommentare (1)

 
 
Weihnachtsmann schrieb am 05.11.2018

Ähem... man unterschreibt eine (regelnde) Freiwilligkeitsklausel, es gibt keinen Tarifvertrag ... keine anderslautenden Gesetze ... was genau erwartet man da von den Gerichten?

Wer dieses Jahr die Rute bekommt ist klar ... hohoho.

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