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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2004
- 2 AZR 461/03 -
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers geht trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers zu
Kenntnis des Urlaubs durch Arbeitgeber unerheblich
Die schriftliche Kündigung eines Arbeitgebers gilt ab dem Zeitpunkt als zugegangen, ab dem sie im Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend ist oder ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Urlaub hatte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die technische Angestellte eines Bauunternehmens erhielt am 30. April 2002, durch einen Kurierdienst in den Hausbriefkasten eingelegt, eine
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin die Klage zu spät eingereicht habe. Daher habe die Kündigung nicht mehr auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die gekündigte Arbeitnehmerin Revision ein.
Kündigungsschutzklage war verspätet
Das Bundearbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Denn diese habe mit ihrer am 23. Mai 2002 erhobenen
Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme unerheblich
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang gewesen, wann sie die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nahm und ob sie daran durch den
Keine Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung bei Fristversäumnis
Wird die Frist zur Erhebung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.05.2003
[Aktenzeichen: 5 Sa 452/02]
- Keine Berufung auf verspäteten Kündigungszugang bei selbst verschuldeter Zugangsverzögerung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2005
[Aktenzeichen: 2 AZR 366/04]) - Eine per Einschreiben verschickte Kündigung geht mit Aushändigung des Einschreibens zu
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.1996
[Aktenzeichen: 2 AZR 13/95]) - Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten gegen 11.18 Uhr
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.10.2013
[Aktenzeichen: 10 Sa 175/13])
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Jahrgang: 2004, Seite: 367 ArbRB 2004, 367 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 239 NJW 2005, 239 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2004, Seite: 1330 NZA 2004, 1330 | Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR)
Jahrgang: 2005, Seite: 103 ZTR 2005, 103
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Dokument-Nr. 17641
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