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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017
- 2 AZR 681/16 -
BAG zur Verwendung von Keylogger zur Überwachung von Arbeitnehmern
Durch Keylogger gewonnene Erkenntnisse nicht verwertbar
Besteht kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, dann ist der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einen dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit 2011 als „Web-Entwickler“ beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eine
Privattätigkeiten im erheblichen Umfang durch Keylogger erfasst
Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem räumte er ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage gab er an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte, die nach dem vom
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Keylogger-Einsatz
Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die durch den
Erläuterungen
* - § 32 Abs. 1 BDSG lautet:
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2016
[Aktenzeichen: 16 Sa 1711/15]
- Keine Verwertung einer Videoaufzeichnung aufgrund Unverhältnismäßigkeit der heimlichen und anlasslosen Videoüberwachung am Arbeitsplatz
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016
[Aktenzeichen: 6 Ca 4195/15]) - Videoüberwachung ergibt Zufallsfund: Fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen fingierter Pfandrücknahme
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2015
[Aktenzeichen: 7 Sa 1078/14]) - Observation eines Arbeitnehmers wegen Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ohne berechtigten Anlass rechtswidrig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015
[Aktenzeichen: 8 AZR 1007/13])
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Dokument-Nr. 24627
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