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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012
- 2 AZR 782/11 -
BAG: Arbeitnehmer hat in Ausnahmefällen Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus der Personalakte
Voraussetzung: Entstehung unzumutbarer beruflicher Nachteile und rechtliche Bedeutungslosigkeit der Abmahnung
Ein Arbeitnehmer hat nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Beseitigung einer zu Recht erteilten Abmahnung. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Aufbewahrung der Abmahnung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen und die Abmahnung rechtlich bedeutungslos ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine bei einem Landkreis angestellte
Berufungsurteil wurde aufgehoben
Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und wies den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht Thüringen zurück. Denn das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht einen Rücknahmeanspruch der
Fehlendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an einer zu Recht erteilten Abmahnung begründet Anspruch auf Entfernung
Einem
Verlust der Warnfunktion einer Abmahnung bei längerem beanstandungslosem Verhalten
Aus Sicht der Richter könne eine
Arbeitgeber darf kein berechtigtes Interesse mehr haben
Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass der Anspruch auf
Dauer des berechtigten Interesses einzelfallabhängig
Bis zu welcher Frist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen ist, sei nach Ansicht des Gerichts je nach Einzelfall zu entscheiden. Eine fest bemessene Frist gebe es nicht. Maßgeblich sei insbesondere die Schwere des gerügten Fehlverhaltens. Ein auf nur geringer Nachlässigkeit beruhender Pflichtverstoß könne seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis deutlich eher verlieren als ein Fehlverhalten, welches das Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 23.11.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 427/09]
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Dokument-Nr. 15458
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