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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018
- 3 AZR 586/16 -
Direktversicherung eines Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis kann nicht zur Deckung eines Geldbedarfs gekündigt werden
Für den Versorgungsfall bereits angespartes Kapital darf nicht für den Ausgleich von Schulden dienen
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls schloss mit der beklagten
BAG verneint schutzwürdiges Interesse des Klägers an Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - ab. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.07.2016
[Aktenzeichen: 9 Sa 14/16]
- Bezugsrecht einer betrieblichen Vorsorgeversicherung bleibt auch nach Kündigung beim Ex-Mitarbeiter
(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.03.2007
[Aktenzeichen: 14 O 752/06]) - Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nicht über Anspruch auf Entgeltumwandlung aufklären
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014
[Aktenzeichen: 3 AZR 807/11])
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Dokument-Nr. 25840
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