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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2004
6 AZR 101/03 -

Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft

Öffentliche Arbeitgeber müssen Homosexuellen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die gleichen Ortszuschläge zahlen wie Verheirateten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag besteht die Vergütung eines Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten. Ledige und geschiedene Angestellte erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1. Verheirateten, verwitweten und geschiedenen Angestellten, die aus der früheren Ehe unterhaltsverpflichtet sind, steht der höhere Ortszuschlag der Stufe 2 zu.

Im Oktober 2001 begründete der Kläger mit einer Person gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nunmehr könne er wie ein verheirateter Angestellter den höheren Ortszuschlag beanspruchen. Seine darauf gerichtete Zahlungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das durch das LPartG geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Lebenspartnerschaft erfüllt alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. Mit dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden.

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der Leitsatz

1. Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT berücksichtigt den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Die tarifliche Regelung ist mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden.

2. Aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/04 des BAG vom 29.04.2004, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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Dokument-Nr.: 1243 Dokument-Nr. 1243

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