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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2009
- 6 AZR 665/08 -
Chef kann weniger verdienen als Untergebener - Keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD
In Ausnahmefällen entstehende unvermeidliche Härten müssen hingenommen werden
Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt (Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine
Schutz des Besitzstandes blieb ausreichend gewährt
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Wie die Tarifvertragsparteien einzelne Tätigkeiten vergütungsrechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst werden. Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergütungssystem erzielten Verdienstes haben die Tarifvertragsparteien hier einen ausreichenden Schutz des Besitzstandes gewährt. Davon abgesehen ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2008
[Aktenzeichen: 6 Sa 1749/07 E]
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Dokument-Nr. 8953
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