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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015
- 6 AZR 709/14 -
Vergleich sieht Recht zum vorzeitigen Ausscheiden vor: Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform
Übermittlung per Telefax genügt nicht Schriftformerfordernis des § 623 BGB
Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien im Oktober 2013 einen
Arbeitsgericht verneinte wirksames vorzeitiges Ausscheiden, Landesarbeitsgericht bejahte dies
Während das Arbeitsgericht Freiburg die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden zwecks Missachtung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB für
Bundesarbeitsgericht hält Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden ebenfalls für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden per
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 01.04.2014
[Aktenzeichen: 11 Ca 1/14] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2014
[Aktenzeichen: 9 Sa 40/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 701 BB 2016, 701 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1215 MDR 2016, 1215 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 146 NJW-Spezial 2016, 146 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2016, Seite: 361 NZA 2016, 361 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 542 ZIP 2016, 542
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Dokument-Nr. 23804
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