die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schriftform der Kündigung“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015
- 6 AZR 709/14 -
Vergleich sieht Recht zum vorzeitigen Ausscheiden vor: Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform
Übermittlung per Telefax genügt nicht Schriftformerfordernis des § 623 BGB
Sieht ein Vergleich vor, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden kann, bedarf eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Übermittlung per Telefax genügt nicht. Die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden stellt eine Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien im Oktober 2013 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis spätestens zum Februar 2014 enden. Der gekündigten Arbeitnehmerin stand aber das Recht zu, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung. Zur Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens war eine schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen erforderlich. Entsprechend dieser Regelung zeigte die Arbeitnehmerin im November 2013 durch ein Telefax ihr vorzeitiges Ausscheiden an,... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016
- III ZR 387/15 -
BGH: Kündigung der Mitgliedschaft bei Online-Partnervermittlung muss durch E-Mail möglich sein
Beschränkung auf Schriftformerfordernis benachteiligt Verbraucher unangemessen
Schließt eine Online-Partnervermittlung die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail aus, obwohl die Vertragsbeziehung im Übrigen ausnahmslos digital ausgestaltet ist, so liegt eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor. Die entsprechende Klausel im Vertrag ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Klausel einer Online-Partnervermittlung wurde die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen schrieb die Klausel die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder und erhob daher Klage auf Unterlassung.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.10.2014
- 29 U 857/14 -
Unzulässiger Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit per E-Mail durch AGB
Kündigungsregelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam
Wird durch eine Regelung in den AGB die Möglichkeit der Kündigung mittels E-Mail ausgeschlossen, so liegt darin eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich Erlaubten. Die Kündigungsregelung ist daher wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel in den AGB der Betreiberin eines Onlinedating-Portals, dass Kündigungen mittels elektronischer Form (Bsp.: E-Mail) unzulässig waren. Die Übersendung einer Kündigung durch ein Fax war hingegen als Ausnahme zulässig. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der... Lesen Sie mehr
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Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2014
- 12 O 18571/13 -
Kündigung der Mitgliedschaft in einem Dating-Portal ist auch per E-Mail möglich
Notwendigkeit der Schriftform sowie der Angabe bestimmter Daten zur Kündigung benachteiligt Kunden unangemessen und stellt übersteigertes Formerfordernis dar
Bietet der Betreiber eines Dating-Portals seinen Kunden an, sämtliche Kommunikation, einschließlich des Vertragsschlusses, mit Hilfe von E-Mails durchzuführen, so muss dies auch für die Kündigung gelten. Eine Bestimmung in den AGB, wonach die Kündigung der Schriftformerfordernis und der Angabe bestimmter Daten bedarf, wäre wegen unangemessener Benachteiligung und übersteigerter Formerfordernisse unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kunden einer Dating-Plattform im Internet konnten ihre Mitgliedschaft nach einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Schriftform erklären. Eine Kündigung in elektronischer Form, etwa mit einer E-Mail, war dagegen ausgeschlossen. Zulässig war aber die Übersendung eines Faxes. Zudem musste die Kündigung bestimmte Angaben... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.1997
- 2 AZR 799/96 -
BAG: Unmissverständliche und wiederholt bekräftigte Eigenkündigung eines Arbeitnehmers trotz fehlenden wichtigen Grundes und mangelnder Schriftform wirksam
Berufen auf Unwirksamkeit der eigenen Kündigung wegen widersprüchlichen bzw. treuwidrigen Verhaltens unzulässig
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unmissverständlich und wiederholt mündlich, so kann sich dieser im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung wegen fehlenden wichtigen Grundes und mangelnder Schriftform berufen. Es liegt insofern ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach Behauptung des Arbeitgebers habe ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Gespräches mit seinem Vorgesetzten seine fristlose Kündigung erklärt. Wörtlich soll er erklärt haben: "Ich höre auf, ich kündige fristlos". Der Vorgesetzte soll noch versucht haben, den Arbeitnehmer von diesem Vorhaben abzubringen. Dieser soll jedoch nochmals bekräftigt... Lesen Sie mehr
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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 08.02.2012
- 8 Sa 318/11 -
Fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers am Telefon ist wirksam
Unwirksamkeit wegen fehlenden wichtigen Grundes und Nichteinhaltung der Schriftform unbeachtlich
Kündigt ein Arbeitnehmer am Telefon ernsthaft und mehrmals das Arbeitsverhältnis fristlos, so ist sie wirksam. Er kann sich nachträglich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines fehlenden wichtigen Grundes oder der Nichteinhaltung der Schriftform berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einer Friseurin im April 2010 fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber hielt die Klage für unbegründet, da die Arbeitnehmerin bereits im März 2010 während eines Telefonats das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe. Sie habe dies mit besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit kundgetan. Die Klägerin... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007
- 7 Sa 530/07 -
Kündigung „im Auftrag“ rechtlich nicht wirksam
Landesarbeitsgericht Mainz zum Schriftformerfordernis der Kündigung
Der Arbeitgeber bzw. dessen zur Kündigung Bevollmächtigter muss eigenhändig mit Namen oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch einen bloß Beauftragten mit dem Kürzel „i. A.“ genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Kraftfahrer und Monteur angestellt. Dieser kündigte ihm mit Kündigungsschreiben fristlos. Das Schreiben hat der Beklagte – genauso wie die der Kündigung vorausgegangene schriftliche Abmahnung – nicht selbst unterzeichnet, sondern durch eine Mitarbeiterin unterschreiben lassen. Diese hat vor ihrer Namensunterzeichen jeweils das Kürzel „i. A.“ (in... Lesen Sie mehr
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2007
- 10 Sa 961/06 -
Kündigungsschreiben muss per Hand unterschrieben werden
Digitale Unterschrift reicht nicht aus
Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, welches von dem Geschäftsführer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Er behauptete, das Kündigungsschreiben... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008
- 7 AZR 1048/06 -
BAG zum Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags: Arbeitnehmer gab den gegengezeichneten befristeten Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme zurück
Richter: Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags wurde von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht
Es genügt dem Schriftformerfordernis für eine Befristung wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unterzeichneten Arbeitsvertrag zuschickt, den der Arbeitnehmer alsbald gegengezeichnet zurückgeben soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im einem Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer den Vertrag erst auf Nachfrage nach Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgab. Das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags habe der Arbeitgeber von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht, urteilte das Gericht.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2008
- 6 AZR 519/07 -
BAG zur ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigung während der Probezeit
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Haben die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart,... Lesen Sie mehr