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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012
7 ABR 34/11 und 7 ABR 24/11 -

Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben können zum Betriebsrat gewählt werden

Voraussetzung für Wahlmöglichkeit ist sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und Eingliederung in Betrieb

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in den Betriebsrat gewählt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie können daher, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

BAG erklärt Betriebsratswahl im Betrieb des privaten Unternehmens für unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht erklärte daher, ebenso wie bereits die Vorinstanzen, die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten. Die hierauf gestützte Wahlanfechtung einer in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft war begründet. Die gestellten Arbeitnehmer besaßen im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Bundearbeitsgericht/ra-online

Vorinstant zu 7 ABR 34/11:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2011
    [Aktenzeichen: 2 TaBV 35/10 -]
Vorinstanz zu 7 ABR 24/11:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011
    [Aktenzeichen: 15 TaBV 2347/10]
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Dokument-Nr.: 13999 Dokument-Nr. 13999

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