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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012
- 7 ABR 34/11 und 7 ABR 24/11 -
Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben können zum Betriebsrat gewählt werden
Voraussetzung für Wahlmöglichkeit ist sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und Eingliederung in Betrieb
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in den Betriebsrat gewählt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den
BAG erklärt Betriebsratswahl im Betrieb des privaten Unternehmens für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht erklärte daher, ebenso wie bereits die Vorinstanzen, die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Bundearbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2011
[Aktenzeichen: 2 TaBV 35/10 -]
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: 15 TaBV 2347/10]
- Hessischer VGH: Leiharbeiter steht bei Personalratswahl Wahlrecht zu
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: 22 A 959/10.PV]) - LAG Berlin-Brandenburg: Minderheitsgruppe im Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenes Büro
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2011
[Aktenzeichen: 7 TaBV 764/11])
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Dokument-Nr. 13999
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