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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2009
- 7 AZR 710/07 -
Kirche darf Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristen
Keine Sonderregelungen für Kirchen bei Arbeitsverträgen
Kirchen können für sich aus ihrem Selbstbestimmungsrecht nicht in Anspruch ableiten, befristete Verträge länger als 2 Jahre abzuschließen. Für Kirchen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wonach ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige
Sachverhalt
Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen
Kläger hat in allen Instanzen Erfolg
Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des Bundesarbeitsgerichts
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.06.2007
[Aktenzeichen: 10 Sa 225/07]
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Dokument-Nr. 7637
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