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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.04.2011
- 7 AZR 716/09 -
BAG: Sachgrundlose Befristung bei „Zuvor-Beschäftigung“ zulässig
Mehr als drei Jahre zurückliegendes befristetes Arbeitsverhältnis steht erneut befristeter Einstellung nicht entgegen
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die
Mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung steht sachgrundloser Befristung nicht entgegen
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen
Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ soll Befristungsketten und Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009
[Aktenzeichen: 7 Sa 13/09]
- BAG zur Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2008
[Aktenzeichen: 7 AZR 786/06]) - Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2006
[Aktenzeichen: 7 AZR 12/06]) - Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern sind unwirksam
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2006
[Aktenzeichen: 7 AZR 500/04])
Jahrgang: 2011, Seite: 905 NZA 2011, 905
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Dokument-Nr. 11447
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