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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2009
- 8 AZR 258/08 -
Bundesarbeitsgericht bejaht Betriebsübergang bei Übernahme eines Callcenters
Tätigkeit der Mitarbeiter stand für wirtschaftliche Wertschöpfung des Callcenters im Vordergrund
Übernimmt ein neu gegründetes Unternehmen die Aufgaben eines bisher für einen Konzern tätigen Callcenters, so kann auch dann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn das neue Unternehmen wesentlich erweiterte und komplexere Callcenter-Dienstleistungen anbietet. Voraussetzung ist jedoch, dass ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn die übernommenen Mitarbeiter - aufbauend auf ihren bisherigen Fähigkeiten und Kenntnissen - noch zusätzlich geschult werden müssen, um die neuen Aufgaben erledigen zu können. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Beklagte zu 1) betrieb ein Callcenter, das für die A-Gruppe tätig war. Die Klägerin war dort als Trainerassistentin beschäftigt. Am 30. August 2006 wurde die Beklagte zu 2) gegründet. Deren Betriebszweck war die Fortführung der Dienstleistungen der Beklagten zu 1), jedoch in erweitertem und komplexerem Umfang. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) sind 100 prozentige Tochterunternehmen der A-Gruppe. Am 30. Juni 2006 beschloss die Beklagte zu 1) die Schließung ihres Callcenters zum 31. März 2007. Die Beklagte zu 2) hatte allen unbefristet Beschäftigten der Beklagten zu 1) den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen angeboten. Von den 256 unbefristet beschäftigten Mitarbeitern nahmen 161 dieses Angebot an. Die Klägerin lehnte es ab. Die ca. 170 befristet eingestellten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) erhielten ein solches Angebot nicht. Auf entsprechende Bewerbungen bei der Beklagten zu 2) stellte diese jedoch einen Großteil dieser
Erfordernis der Sachkunde auch erfüllt, wenn Mitarbeiter zunächst geschult werden müssen
Die Klägerin meint, es habe ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/09 des BAG vom 25.06.2009
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2008
[Aktenzeichen: 12 Sa 1719/07]
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Dokument-Nr. 8065
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