Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011
- 9 AZR 386/10 -
Arbeitszeugnis-Formulierung "Mitarbeiter kennen gelernt" erweckt keine negativen Assoziationen
BAG zu verschlüsselten Formulierungen in Arbeitszeugnissen
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Kläger sieht in Formulierung „kennen gelernt“ verschlüsselte Negativaussage
Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der
BAG: Beanstandete Formulierung erweckt nicht Eindruck von Desinteresse oder fehlender Motivation des Klägers
Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 11 Sa 1092/08]
- Arbeitszeugnis: Anspruch auf Formulierung "Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" für überdurchschnittliche Leistungen
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1979
[Aktenzeichen: 5 (9) Sa 778/79]) - Arbeitszeugnis: Arbeitgeber entscheidet über die Formulierung, muss aber bei der Wahrheit bleiben
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1971
[Aktenzeichen: 2 AZR 250/70]) - Arbeitszeugnis - Anspruch auf eine bessere Beurteilung?
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003
[Aktenzeichen: 9 AZR 12/03])
Jahrgang: 2012, Seite: 657 MDR 2012, 657 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1754 NJW 2012, 1754 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2012, Seite: 448 NZA 2012, 448
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12560
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12560
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.