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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2005
- I R 76/04 -
BFH entscheidet über Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen
Die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben erstmals für das Jahr 2001 ein sog. besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen eingeführt.
Betroffen sind hiervon (verheiratete) Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen ausschließlich oder doch im Wesentlichen durch den Ehegatten erwirtschaftet wird, sofern dieser selbst keiner Kirche angehört. Erhoben wird das besondere Kirchgeld nur, wenn die Ehegatten bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben. Die maßgeblichen kirchensteuerlichen Bestimmungen wurden im Laufe des Jahres 2001 geschaffen bzw. genehmigt und veröffentlicht und sind - rückwirkend - zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. In mehreren Verfahren hatten Steuerpflichtige dagegen geklagt.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt mit Urteil vom 19. Oktober 2005 (I R 76/04) entschieden, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus hat der I. Senat auch das Vorliegen eines strukturelles Vollzugsdefizits, auf das sich die Kläger in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem Jahre 2004 berufen haben, verneint.
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Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/05 des BFH vom 28.12.2005
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Dokument-Nr. 1561
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