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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2010
- 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10 -
BVerfG: Erhebung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an
Die Verfassungsbeschwerden der Ehepartner, die in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen leben, gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist, wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen.
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten
Verfassungsrechtlich nichts gegen Besteuerung einzuwenden
Das Bundesverfassungsgericht hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10554
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