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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2020
- II R 40/17 -
BFH zu Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
Finanzamt darf Erbschaftsteuer auch gegen unbekannte Erben festsetzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden, dass auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden können. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist.
Im Streitfall war die Erbengemeinschaft nach dem im Februar 2014 verstorbenen Erblasser zunächst nicht ermittelbar. Es wurde ein
Nachlasspfleger monierte Schätzung der Erbenanzahl
Dieser legte dagegen in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein und monierte, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Erben zu ermitteln. Das FA könne nicht einfach schätzen, wie viele Erben etwas geerbt hätten und wie hoch die Freibeträge seien. Daraufhin änderte das FA die Anzahl der Erwerber auf 30 Erben ab. Ansonsten hielt es die Erbschaftsteuerfestsetzung unverändert aufrecht. Das Finanzgericht und der BFH gaben der Finanzbehörde Recht.
BFH: Erbschaftsteuer kann gegen "unbekannten Erben" festgesetzt werden
Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, kann Erbschaftsteuer gegen die "unbekannten Erben" festgesetzt werden. Bei diesen handelt es sich zunächst um ein abstraktes Subjekt, das sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Somit ist ein Schuldner für die Erbschaftsteuer vorhanden. Das FA kann sich an den bestellten
Nachlasspfleger muss ausreichend Zeit zur Ermittlung der Erben haben
Voraussetzung ist jedoch, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29316
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