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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2011
- III R 38/08 -
Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar
Verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren stellen keine Mischkosten dar
Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren stellen keine Mischkosten dar, sondern sind grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger für seinen an der
BFH: Semestergebühren sind als insgesamt abziehbare ausbildungsbedingte Mehraufwendungen anzusehen
Dieser Ansicht folgte auch der Bundesfinanzhof. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12650
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