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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.1987
- IV R 105/85 -
Büttenrede als künstlerische Tätigkeit: Ermäßigter Steuersatz gilt nicht bei Verwendung einer Rede für mehrere Veranstaltungen sowie Nutzung einer Rednerschablone
Büttenredner muss vollen Steuersatz auf erzielte Einkünfte zahlen
Wer Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erzielt, muss nur den ermäßigten Steuersatz zahlen. Die Einkünfte als Büttenredner unterfallen jedenfalls dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Rede für mehrere Veranstaltungen verwendet und eine Rednerschablone genutzt wird. Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Einkünfte als
Ermäßigter Steuersatz gilt bei Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof führte zu dem Fall aus, das der ermäßigte Steuersatz dann in Betracht kommt, wenn aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielt werden. Unter einer künstlerischen Tätigkeit sei eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen
Wegen fehlender künstlerischer Tätigkeit gilt voller Steuersatz
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (zt/NJW 1988, 376/rb)
Jahrgang: 1987, Seite: 952 BB 1987, 952 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 149, Seite: 231 BFHE 149, 231 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1988, Seite: 376 NJW 1988, 376
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Dokument-Nr. 17769
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