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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.1987
IV R 105/85 -

Büttenrede als künstlerische Tätigkeit: Ermäßigter Steuersatz gilt nicht bei Verwendung einer Rede für mehrere Veranstaltungen sowie Nutzung einer Rednerschablone

Büttenredner muss vollen Steuersatz auf erzielte Einkünfte zahlen

Wer Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erzielt, muss nur den ermäßigten Steuersatz zahlen. Die Einkünfte als Büttenredner unterfallen jedenfalls dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Rede für mehrere Veranstaltungen verwendet und eine Rednerschablone genutzt wird. Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Einkünfte als Büttenredner dem vollen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Büttenredner war jedenfalls der Meinung, er habe nur den ermäßigten Steuersatz zahlen müssen, da er eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ermäßigter Steuersatz gilt bei Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof führte zu dem Fall aus, das der ermäßigte Steuersatz dann in Betracht kommt, wenn aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielt werden. Unter einer künstlerischen Tätigkeit sei eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen. Daran fehle es, wenn der Redner mit Schablonen arbeitet und die gleiche Rede in zahlreichen Fällen immer wieder vorträgt. Dies gelte selbst dann, wenn er sie variiert. Zudem könne es an der Gestaltungshöhe fehlen, wenn der Redner Grundmuster verwendet und nur in besonderen Ausnahmefällen einen individuellen Redetext entwirft.

Wegen fehlender künstlerischer Tätigkeit gilt voller Steuersatz

Der Büttenredner habe im vorliegenden Fall seine für jeweils ein Jahr verfasste Rede auf etwa 80 bis 125 Veranstaltungen vorgetragen, so der Bundesfinanzhof weiter. Darüber hinaus habe er mit Rednerschablonen gearbeitet. Angesichts dessen hab es an einer eigenschöpferischen Leistung und damit an einer künstlerischen Tätigkeit gefehlt. An diesem Ergebnis habe auch nicht der Umstand etwas ändern können, dass er die Rede in Mundart und in humorvoller Weise gehalten hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (zt/NJW 1988, 376/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 1987, Seite: 952
BB 1987, 952
 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 149, Seite: 231 BFHE 149, 231 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1988, Seite: 376
NJW 1988, 376

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Dokument-Nr.: 17769 Dokument-Nr. 17769

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