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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Büttenredner“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.1987
- IV R 105/85 -

Büttenrede als künstlerische Tätigkeit: Ermäßigter Steuersatz gilt nicht bei Verwendung einer Rede für mehrere Veranstaltungen sowie Nutzung einer Rednerschablone

Büttenredner muss vollen Steuersatz auf erzielte Einkünfte zahlen

Wer Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erzielt, muss nur den ermäßigten Steuersatz zahlen. Die Einkünfte als Büttenredner unterfallen jedenfalls dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Rede für mehrere Veranstaltungen verwendet und eine Rednerschablone genutzt wird. Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Einkünfte als Büttenredner dem vollen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Büttenredner war jedenfalls der Meinung, er habe nur den ermäßigten Steuersatz zahlen müssen, da er eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.Der Bundesfinanzhof führte zu dem Fall aus, das der ermäßigte Steuersatz dann in Betracht kommt, wenn aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielt werden. Unter einer künstlerischen... Lesen Sie mehr

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2004
- 7 K 7162/01 G -

Keine Gewerbesteuer für Büttenredner

Büttenredner kann künstlerisch tätig sein

Erschafft ein Humorist eine eigene Figur und ist jeder seiner Auftritte individuell gestaltet, so liegt eine künstlerische selbständige Tätigkeit vor und keine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Künstler erklärte in seinen Einkommenssteuererklärungen von 1992 bis 1998 unter anderem Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit als Humorist. Er trat als Vortragskünstler während des Karnevals sowie bei verschiedenen anderen Veranstaltungen, wie Betriebsfeiern und Vereinsfesten, auf. Das Finanzamt war hingegen der Meinung,... Lesen Sie mehr



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