Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.04.2007
- IV R 4/06 -
Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs verfassungswidrig?
Bundesfinanzhof ruft Bundesverfassungsgericht an
Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 wurde der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug für Personengesellschaften eingeschränkt. Die Neuregelung sieht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, dass Ergebnisse aus sog. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei der Ermittlung des Verlustvortrags nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung soll auch für Erhebungszeiträume vor 2007 gelten.
Der Bundesfinanzhof hatte vor diesem Hintergrund über einen Fall zu entscheiden, der die Kürzung des Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im Erhebungszeitraum 2000 betraf. Das Gericht hielt die rückwirkende Anwendung der Neuregelung für verfassungswidrig, soweit danach der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters geltende Gesetz vorsah. Er hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass es sich bei der rückwirkenden Schlechterstellung um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sogenannte echte Rückwirkung handelt, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Dispositionen vor Verkündung des JStG 2007 getroffen wurden.
Zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots rechtfertigen könnten, hat der Bundesfinanzhof verneint. Durch die Neuregelung werde entgegen der in der Gesetzesbegründung vertretenen Ansicht nicht lediglich eine schon herrschende Rechtspraxis gesetzlich festgeschrieben. Vielmehr habe die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vertretene Rechtsauffassung durch das JStG 2007 erstmals eine gesetzliche Grundlage erhalten. Der Versuch des Gesetzgebers, die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug rückwirkend zu korrigieren, sie gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen, gebe keinen Anlass zur Annahme einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung. Nach dem Grundgesetz komme der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht der Finanzverwaltung die Aufgabe letztverbindlicher Rechtserkenntnis über Bundesrecht zu.
Werbung
GewStG i.d.F. des JStG 2007 § 10a, § 36 Abs. 9
1. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, so ist der für den letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Mitunternehmers festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der Gesellschaft um den anteilig auf ihn entfallenden Verlustanteil zu kürzen. Dieser Anteil ist für Erhebungszeiträume vor 2007 nicht nur anhand des Gewinnverteilungsschlüssels, sondern unter Einbeziehung der in den Jahren des Bestehens der Mitunternehmerschaft angefallenen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFHE 213, 12).
2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10 a Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als danach für den Erhebungszeitraum 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/07 des BFH vom 18.07.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 4630
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4630
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.