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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.03.2011
- V R 23/10 -
BFH: Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Marktplatzsanierung zulässig
Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Gemeinde aus den Kosten der Sanierung eines als öffentliche Straße gewidmeten Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wenn wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen können, nicht besteuert werden, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Konkurrenten. Dies gilt nicht nur für entgeltliche Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage erbringen, sondern auch, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Entgelt tätig sind und insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Leistungsanbietern besteht. Auch das Handeln durch gebührenpflichtigen Verwaltungsakt kann bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand führen.
Sachverhalt
Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand kann sich jedoch auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken, wenn sie nach den vorstehenden Kriterien als Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbringt und daher zum
Gemeinde zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Sanierung des Marktplatzes berechtigt
Entgegen der Entscheidung der Vorinstanz ist die
Finanzgericht muss über Vorsteueraufteilung entscheiden
Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr über die Frage der Vorsteueraufteilung entscheidet. Dazu waren weitere Feststellungen erforderlich. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Vorsteueraufteilung nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr erfolgen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11769
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