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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2009
- VI R 14/07 -
BFH: Aufwendungen für Erststudium können mitunter als Werbungskosten abgezogen werden
Voraussetzung ist, dass dem Studium eine in Zusammenhang stehende abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen
Vorschrift regelt lediglich Typisierung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein
Aufwendungen sind beruflich veranlasst
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem
Bei diesem Befund bestand für den Bundesfinanzhof keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken einzugehen.
Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8470
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