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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2011
- 11 K 4489/09 F -
FG Münster: Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten
Beruflich veranlasste Aufwendungen außerhalb eines Dienstverhältnisses nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungsgebühren von ca. 10.500 Euro an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Studienkosten lediglich als
Kosten des Erststudiums stehen nicht mit konkreter beruflicher Tätigkeit in Zusammenhang
Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster meint. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme
FG verneint Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Einen Verstoß gegen den
Studenten können Studienkosten auch später nicht steuerlich nutzen
Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 Euro beschränkt. Da es im Bereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 11408
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