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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.2011
- VI R 19/11 und VI R 46/10 -
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längere, "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung bei Entfernungspauschale zulässig
Bei Berechnung der Entfernungspauschale ist Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich
Grundsätzlich kann in der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Dies geht aus zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hervor.
Das Finanzgericht hatte die Klage in der Sache VI R 19/11abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der
Bloß mögliche, jedoch nicht genutzte Straßenverbindung kann Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: VI R 56/10]) - Hessisches Finanzgericht zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zum geldwerten Vorteil bei Dienstwagenbenutzung
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.03.2009
[Aktenzeichen: 11 K 3700/05])
Jahrgang: 2012, Seite: 1390 NJW 2012, 1390 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1392 NJW 2012, 1392
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Dokument-Nr. 13007
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