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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2010
- VI R 45/09 -
BFH: Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten
Trotz persönlichen Verhältnisses zwischen Diensthundeführer und Diensthund sind Aufwendungen keine steuerunerheblichen Kosten der privaten Lebensführung
Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hiesigen Fall ist der Kläger ein
Polizeihund als Arbeitsmittel angesehen
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, so dass die Kosten seiner Pflege als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Keine Hundesteuer für Diensthund der Bundespolizei
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 1.07]) - Auch Rauschgiftspürhunde der Bundeszollverwaltung unterliegen der Hundesteuer, wenn der Hundeführer sie außerhalb der Dienstzeit in seinen Haushalt aufgenommen hat
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2005
[Aktenzeichen: 10 E 7283/03(V)])
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Dokument-Nr. 10362
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