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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010
VI R 5/07 -

BFH zur Geltendmachung von Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

Berufliche und private Veranlassungsbeiträge müssen zur Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung objektiv voneinander abgrenzbar sein

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge muss geprüft werden

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und forderte das Finanzgericht auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Aufteilung der Reiskosten in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (so genannte gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 21.09.2009 - GrS 1/06 -) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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