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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2022
- VIII R 33/18 -
Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung
Schwarze Kleidung wegen privater Nutzung nicht steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als
Schwarze Kleidung keine typische Berufskleidung
Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31915
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