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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2015
- VIII R 4/15 und VIII R 35/14 -
Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar
Schuldverschreibung verbrieft keine Kapitalforderung sondern Anspruch auf Lieferung physischen Goldes
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar.
Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.
Finanzamt besteuert Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit
BFH: Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung führt nicht zu steuerbaren Einkünften
Der Bundesfinanzhof hat nun die Revisionen der Finanzämter als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21526
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